VERTRAGSRECHT

Viele Verträge werden mündlich geschlossen. Viele Verträge gehen schief.

Dass der müdliche Abschluss eines entscheidenden Vertrages oftmals ungünstig sein kann, zeigt sich spätestens dann, wenn sich die Parteien in einem Stadium befinden, welches nicht mehr von der Eintracht und Euphorie geprägt ist, in der man sich bei der Vertragsanbahnung befand.
Wenn es also darum geht, vertragliche Verpflichtungen – und sei es auch nur die Klärung von vertraglichen Nebenpflichten – in eine klare Form zu gießen, so bietet es sich an, dies schriftlich zu tun.

 

Die Vorteile liegen auf der Hand: zum einen kann die beratende Leistung eines Rechtsanwalts in der Vertragsgestaltung erhellende Momente bringen. Eine nüchterne Diskussion über die Reichweite der zu übernehmenden Pflichten, kann den Parteien für die Zukunft ein klares miteinander verschaffen und weitreichende Unwegbarkeiten verhindern.
Doch es gibt noch weitere Gründe, warum man bei Vertragsgestaltung nichts dem Zufall überlassen sollte.

 

Die Beweisfunktion des Vertrages! Will man nämlich einseitig den Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zwingen und ein für sich günstiges Urteil erstreiten, so sind grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzung aus dem Vertrag zu beweisen. Dies fällt erfahrungsgemäß viel leichter, wenn der Inhalt der Pflichten dem schriftlichen Vertrag zu entnehmen ist.

 

Sparen Sie nicht am falschen Ende – ein verkorkster Vertrag, der allenfalls unter Zuhilfenahme von Indizien belegbar ist, kann teuer werden! Hier finden Sie professionelle Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Vereinbarungen.

Auch bereits bestehende AGBs überprüfen und überarbeiten wir gerne um Ihren weiteren geschäftlichen Erfolg zu sichern.

BEITRÄGE

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

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Mo

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Dez

2013

Jetzt schlägt es dreizehn

Trotz vieler Warnungen und Prophezeiungen ist die Welt in diesem Jahr nicht untergegangen – ein Grund mehr positiv in die Zukunft zu blicken! Die Chancen des kommenden Jahres 2013 sollten genutzt werden.

Wir wünschen unseren Mandanten einen guten Rutsch ins neue Jahr sowie ein nahtloses Anknüpfen an das erfolgreiche Jahr 2012!

Mögen alle Ihre Wünsche in Erfüllung gehen.

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Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor
Pressemitteilung 90/13 vom 16.05.2013
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