VERGÜTUNG AUFGRUND EINER HONORARVEREINBARUNG

Grundsätzlich ist eine Honorarvereinbarung sowohl in gerichtlichen wie auch in außergerichtlichen Angelegenheiten möglich.

 

Die Honorarvereinbarung hat für den Mandanten den Vorteil, dass von Anfang an feststeht, welche Kosten durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen.

Bei gerichtlichen Angelegenheit ist jedoch zu beachten, dass sich die Höhe des Honorars nicht unterhalb dessen bewegen darf, was der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften fordern könnte.

 

Die Honorarvereinbarung bietet sich deshalb für außergerichtliche Tätigkeiten wie Vertragsgestaltung und gutachterliche Stellungnahmen an. Gerade bei hohen Gegenstandswerten kann der Mandant auf diese Weise Kosten sparen.

 

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

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Mo

31

Dez

2013

Jetzt schlägt es dreizehn

Trotz vieler Warnungen und Prophezeiungen ist die Welt in diesem Jahr nicht untergegangen – ein Grund mehr positiv in die Zukunft zu blicken! Die Chancen des kommenden Jahres 2013 sollten genutzt werden.

Wir wünschen unseren Mandanten einen guten Rutsch ins neue Jahr sowie ein nahtloses Anknüpfen an das erfolgreiche Jahr 2012!

Mögen alle Ihre Wünsche in Erfüllung gehen.

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Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing" vor
Pressemitteilung 90/13 vom 16.05.2013
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