Wer sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland um seine Rechte bemüht, scheitert oft schon an einer Sprachenbarriere. In diesen Fällen können wir helfen.
Im Rahmen der Europäischen Gesetzesharmonisierung steht nunmehr dem Geschädigten das Recht zu, gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an Ort des eigenen Wohnsitzes Klage zu erheben und auf diese Weise seine Rechte einfacher zu verfolgen.
Die Möglichkeit einer derartigen Direktklage hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.12.2007 ausdrücklich zugelassen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Gericht, welche über den Schadensersatzanspruch und seine Höhe aus dem Auslandunfall zu entscheiden hat, das Schadensrecht des Landes anzuwenden hat, in welchen der Unfall passierte. Dabei können sich erhebliche Unterschiede ergeben. Die europäische Gesetzesharmonisierung hat der Zeit noch nicht in Gänze seinen Einschlag im materiellen Recht gefunden.
Unterschiede können sich deshalb im Hinblick auf die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches ergeben. Auch Rechtsverfolgungskosten -beispielsweise Rechtsanwaltskosten –, die in Deutschland problemlos als Schadensposition geltend gemacht werden können, werden nicht in jedem europäischen Mitgliedstaat als ausgleichfähige Schadensposition anerkannt. Gleiches gilt für den Nutzungsausfall.
Es deshalb immer eine Frage des nationalen Rechtes, welche Schadensposition im Einzelfall geltend gemacht werden können und in welcher Höhe sich etwaige Schadensposition bewegen.