Solange zwischen den Gesellschaftern einer BGB Gesellschaft Eintracht besteht, ist die Welt in Ordnung.
Kommt es jedoch im Zuge der gemeinsamen Zusammenarbeit zu unüberwindbaren Widersprüchen zwischen den Gesellschaftern stellt sich die Frage, ob die Personengesellschaft als solches aufzulösen ist oder ob ein einzelner Gesellschafter der GbR ausgeschlossen werden kann.
Diese Frage stellt sich deshalb, weil die BGB Gesellschaft durch faktisches Handeln entstehen kann und sich in einer derartigen Fragestellung vermögensrechtliche Interessenkonflikte auftun.
In § 737 BGB ist der Ausschluss eines BGB Gesellschafters gesetzlich verankert. Die Vorschrift nimmt jedoch auf einen Gesellschaftsvertrag Bezug, der inhaltlich das fortbestehen der Gesellschaft
im Falle einer Kündigung vorsieht. Für eine Kündigung der übrigen Gesellschafter wird darüber hinaus ein wichtiger Grund verlangt.
Da die BGB Gesellschaft durch faktisches Handeln entstehen kann und es nicht unbedingt erforderlich ist, dass man einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hat, oder auch der existierende
Gesellschaftsvertrag keine Fortbestandvereinbarung beinhaltet, führt die Kündigung grundsätzlich zur Auflösung der GbR. Dies hat zur Folge, dass die
übrigen Gesellschafter die BGB Gesellschaft nicht fortführen können. Eine Kündigung in diesem Fall ist wirtschaftlich oft nicht wünschenswert. Dennoch
besteht vor der Kündigung die Möglichkeit eines fortbestehen in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen – dies ist jedoch nur gemeinschaftlich, also
unter Einbeziehung aller Gesellschafter, möglich.