INCOTERMS

Gerichtsstandsvereinbarung INCOTERMS

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird in Zukunft den Incoterms bei der Bestimmung des internationalen Gerichtsstandes innerhalb der Europäischen Union eine bedeutende Rolle zukommen.

Ein französisches Handelsunternehmen bestellte bei einem italienischen Unternehmer Ware. Die Ware wurde von einer Spedition nach Frankreich befördert. Die Parteien vereinbarten "Übergabe: Frei Sitz des italienischen Unternehmens".

Auf die Idee eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, kamen die Parteien nicht.

Im weiteren Verlauf dieser Handelsbeziehung blieb das französische Handelsunternehmen die Kaufpreiszahlung schuldig, worauf der italienische Unternehmer eine Zahlungsklage in Italien einreichte. Die Beklagte hielt das italienische Gericht für unzuständig und berief sich auf den Gerichtsstand des Lieferorts, Art. 5 Nr. 1b, 1.Alt EuGVO. Man war der Auffassung, der italienische Unternehmer müsse seine Klage in Frankreich einreichen.

Der Kläger sah in der oben zitierten Vereinbarung über den Gefahrenübergang eine Incoterm Regelung EXW (ab Werk) und schlussfolgerte daraus, dass der Gerichtsstand in Italien liege. 

 

Der EuGH führte aus, dass der Lieferort nach Art. 5 Nr. 1b, 1.Alt EuGVO – von nationalen Regelungen unabhängig – direkt aus dem Vertragswerk zu ermitteln sei. Fänden sich in der Abrede keine Anhaltspunkte, so sei beim Versendungskauf auf den endgültigen Bestimmungsort abzustellen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.02.2010, Az. C-381/08, sei dies der Ort an dem die Ware dem Käufer körperlich übergeben wird. Bei der Auslegung des Vertrages seien nicht nur ausdrückliche Bestimmung zu berücksichtigen, sondern auch allgemein anerkannte und im internationalen Handelsverkehr übliche Bestimmung und Klauseln von Bedeutung, die eine eindeutige Bestimmung des Lieferort ermöglichten. Beispielhaft werden an dieser Stelle die Incoterms vom EuGH genannt. Die Incoterms regeln neben Kosten und Gefahrstragung auch den Ort der Lieferung - diese Auslegung führt im vorliegenden Fall zwar zu dem gleichen Ergebnis wie es in Art. 5 Nr. 1b, 1.Alt EuGVO niedergelegt ist.

Bedeutung erlangt diese Differenzierung allerdings dann, wenn die Incotermklauseln auf ein Land verweisen in dem weder Käufer noch Verkäufer ihren Sitz haben.

 

 

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

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