Existenzvernichtender Eingriff

Gesellschaftsvermögen, Insolvenz, Haftung
existenzvernichtender Eingriff

Der Begriff des existenzvernichtenden Eingriffs wurde durch die Rechtsprechung entwickelt und wird – gerade auch im Hinblick auf die zurückliegende GmbH-Reform – durch weitere Rechtsprechung präzisiert und ausgestaltet.


Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Existenzvernichtungshaftung Eingriffe von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen, die zu einer späteren Insolvenz der Gesellschaft führen. Der Eingriff muss dabei betriebsfremd sein und einen gezielten und sittenwidrigen Vermögensentzug darstellen. Fehlentscheidungen bei der Geschäftsführung werden dabei nicht berücksichtigt, sofern diese einen Betriebsbezug erkennen lassen.

Ein derartiger Vermögensentzug muss dem Gesellschafter auch persönlich vorwerfbar sein; er muss also mit Vorsatz bzw. einer dem Vorsatz gleichstehenden Gesinnung der Gesellschaft Vermögen entzogen haben. Auch die spätere Insolvenz der Gesellschaft muss der Gesellschafter zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dieser Eingriff muss sich später auch kausal für die Insolvenz darstellen.


Liegen diese Voraussetzungen vor, so muss der Gesellschafter das entzogene Vermögen an die Gesellschaft zurückerstatten. Auch weitere Schäden, die mit der Insolvenz der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden können, können von dem Gesellschafter zurückgefordert werden.

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

e-Mail  info@interessen-vertretung.de

So

03

Nov

2013

Verkehrsunfall im Ausland

Wer sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland um seine Rechte bemüht, scheitert oft schon an einer Sprachenbarriere. In diesen Fällen können wir Ihnen zum berechtigten Ersatz Ihres Schadens verhelfen.

 

mehr lesen
Revision der Staatsanwaltschaft führt zur teilweisen Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Berlin wegen Abrechnungsbetruges beim Betrieb von Corona-Teststellen
Pressemitteilung 232/24 vom 05.12.2024
>> mehr lesen