Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5.
Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Gegner keinen Einspruch gegen den Mahnbescheid erhebt.