Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.