Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2.
Wer sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland um seine Rechte bemüht, scheitert oft schon an einer Sprachenbarriere. In diesen Fällen können wir Ihnen zum berechtigten Ersatz
Ihres Schadens verhelfen.