VERGÜTUNG NACH DEM RVG

Das RVG bestimmt folgendes: Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen ausgedrückt.

 

 

 

GESCHÄFTSGEBÜHR

Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Im Allgemeinen darf der Rechtsanwalt eine so genannte Mittelgebühr von 1,5 fordern. Nur wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.

 


 

 

VERFAHRENSGEBÜHR

Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6.

 


 

 

TERMINSGEBÜHR

Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2.

 

 

 

EINIGUNGSGEBÜHR

Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

 

 

 

DIFFERENZVERFAHRENSGEBÜHR

 

 

 

 

MAHNBESCHEID

Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5.

Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Gegner keinen Einspruch gegen den Mahnbescheid erhebt. 

 

 

 

MEHRERE MANDANTEN

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess, so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings entsteht eine zusätzliche Gebühr von 0,3 für jede zusätzliche Person.

 

 

 

BERATUNG UND GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHMEN

Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden.

In diesem Fall ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll. Erfahren Sie mehr...

 

 

 

PAUSCHALE FÜR PORTO UND TELEKOMMUNIKATION 

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.

 

 

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

e-Mail  info@interessen-vertretung.de

So

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