WIRKSAME EINBEZIEHUNG VON AGBs UNTER KAUFLEUTEN

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Ob allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in eine Vertragsbeziehung unter Kaufleuten einbezogen wurden, kann oft nicht pauschal beantwortet werden.Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage kann die konkrete Ausgestaltung des Vertragswerkes sein und wo die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden, damit dieser von ihnen Kenntnis nehmen kann.

Dabei kann es auch eine bedeutende Rolle spielen, mit wem man diesen Vertrag abschließt – und ob derjenige ebenfalls zum Abschluss dieses Vertrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Noch schwieriger wird die Beurteilung der Frage nach der wirksamen Einbeziehung, wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat und eine andere Sprache spricht.

 

Im Rechtsverkehr ist oft die Meinung anzutreffen, dass ein bloßer Hinweis auf der Auftragsbestätigung auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreicht, um diese wirksam einzubeziehen.

Es trifft zwar zu, dass Handelsbräuche sowie das Handelsrecht Vereinfachungen für den Rechtsverkehr unter Kaufleuten vorsieht. Dies hilft jedoch nicht über den Umstand hinweg, dass die wirksame Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen immer im Einzelfall zu beurteilen ist und davon abhängt, wie das unternehmerische Vorgehen bei der Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung sowie der Leistungserbringung ausgestaltet ist. Darüber hinaus muss gerade im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Leistungsverkehr darauf geachtet werden, welches Recht für das konkrete Vertragsverhältnis heranzuziehen ist, wo der Gerichtsstand ist und welches Gericht für etwaige Auseinandersetzungen zuständig wäre.

 

All diese Fragen können pauschal nicht beantwortet werden. Es ist deshalb sinnvoll – gerade für den Fall der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vielzahl von beabsichtigten Vertragsverhältnissen regeln sollen – anwaltliche Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen, um einem drohenden Rechtsverlust noch vor Vertragsschluss entgegenzuwirken.

 

Bei der Vertragsgestaltung stehen wir selbstverständlich zu Ihrer Disposition und bieten Ihnen unsere Dienste zu Festpreisen an, deren Höhe von dem Auftragsvolumen abhängt. 

 

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

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So

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