GbR

Haftung Gesellschaft BGB Gesellschaft GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
BGB – Gesellschaft

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf grundsätzlich keiner schriftlichen Vereinbarung oder einer Eintragung ins Handelsregister – sie kann bereits schon durch bloßes faktisches Handeln entstehen. Bei der GbR haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Beispiel für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Fahrgemeinschaft

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

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So

03

Nov

2013

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