Haftung des GmbH Geschäftsführers beim existenzvernichtenden Eingriff

existenzvernichtender Eingriff in das Gesellschaftsvermögen
Haftung GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, ist besonders gefordert – kommt er in dieser schwierigen Zeit seinen Verpflichtungen nicht nach, so droht ihm neben der persönlichen Haftung auch eine mögliche strafrechtliche Verfolgung.
In einer derartigen Situation ist er sowohl den Gläubigern der GmbH verpflichtet als auch der Vertretung der Interessen der Gesellschaft. Diese Situation kann sich im Einzelfall zu einem wahren Drahtseilakt entwickeln. 
Es ist deshalb sinnvoll sich im Vorfeld über seine Pflichten in seiner Stellung als Geschäftsführer einer Not leidenden GmbH im Klaren zu sein.

 

Pflichten des Geschäftsführers bei drohender Insolvenz
Sobald die GmbH zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist, muss der Geschäftsführer spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieses Zustandes beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag stellen. Auch muss er dafür Sorge tragen, dass nach Eintritt der Insolvenzreife keine weiteren Auszahlung erfolgen, die die Insolvenzmasse schmälern. Er ist jedoch weiterhin dazu verpflichtet, Steuerschulden zu begleichen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

 

Eigensinniger Gesellschafter
Besonders vertrackt ist die Stellung des Geschäftsführers, wenn er bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nicht von den Gesellschaftern der GmbH unterstützt wird, sondern diese ihre eigenen Interessen rücksichtslos verfolgen und der GmbH durch einen existenzvernichtenden Eingriff den Todesstoß verpassen.
Hier darf der Geschäftsführer nicht tatenlos zusehen, um selbst nicht in die Haftung zu geraten. 

 

Mögliche Folge
Eine Haftung des Geschäftsführers kommt im Falle eines existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, wenn die vorsätzliche Schädigung der Gesellschaft durch Gesellschafter fahrlässig nicht durch den Geschäftsführer erkannt wird oder schlichtweg ignoriert wird.
Lässt der Geschäftsführer einen derartigen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen durch Gesellschafter zu, muss er als Mittäter des Eingriffs mit Ausgleichsansprüchen der Gesellschaft rechnen, die im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter vertreten wird.


Wir beraten Sie gerne und nehmen Ihre Interessen als Geschäftsführer einer Not leidenden GmbH gerne wahr.

Rechtsanwalt

Christoph Sochanowski

Heiliger Weg 11

D-44135 Dortmund


Telefon: 0049-231-84160974

Fax:      0049-231-84160975

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So

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